Die Klassischen Zaunvarianten für jede Anforderung des Alltags

Veredelte Gitterzäune.

Auch für Sie eine optimale Zufahrt.

Der einfache Weg den Fahrzeugverkehr zu regeln.

Personenvereinzelungssystem optimal an Ihre Bedürfnisse angepasst.

Pflanzenranksystem zur modernen Begrünung Ihres Grundstückes

Sichtschutzgirlande oder Sichtschutztücher für jeden etwas dabei.

Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen

Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten folgende Bedingungen:1. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtllich Menge. Preis, Lieferzeit und Lieferungsmöglichkeit.
Einkaufsbedingungen, die von unseren nachstehenden Verkaufsbedingungen abweichen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden nur anerkannt, wenn ihre Anwendung durch uns schriftlich bestätigt worden ist.

2. Mengen Die im Angebot angegebenen Mengen sind ungefähr. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt jedoch Berechnung nach genauem Maß.

Die im Angebot genannten Preise haben jedoch nur Gültigkeit, wenn bei der Ausführung der Arbeiten die Maße und Mengen laut Angebot nicht mehr als 20 % unterschritten werden.
Bei Unterschreitung von 20% der angebotenen Menge berechnen wir 5% Teuerungszuschlag auf die Ihnen angebotenen Einheitspreise.

3. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung wie für alle Einzelheiten des Auftrages ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.Auftragsbestätigungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erteilt. Der Auftrag ist bindend, wenn unsere Auftragsbestätigung nicht binnen 8 Tagen reklamiert wird.
Bei kurzfristiger Lieferung ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Hat der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

4. Lieferfristen Die von uns genannten Lieferfristen für Montage und Lieferung sind nur annähernd und unverbindlich zu betrachten. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung wird nicht geleistet. Höhere Gewalt, Störungen im eigenen Betrieb, im Betrieb eines Zulieferers, bei Montagearbeiten aus wetterbedingten Gründen (z.B. Regen, Schlamm oder zu lange Frostperioden im Winter), verlängern stets die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Ebenso verlängert sich die Lieferzeit bei nachträglichen Änderungen in der Bestellung. Höhere Gewalten entbinden uns von jeder Vertragsverpflichtung.

5. Preise Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart, ab Werk Höchst ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Bei den Montagen setzen wir für Bodenaushub zur Anfertigung von Fundamenten Bodenklasse 2.23—2.25 nach DIN 18 300 der VOB voraus, andernfalls werden die Preise entsprechend angepasst. Für alle arbeitserschwerenden Umstände, wie z.B. felsiges, lehmiges oder sumpfiges Erdreich, Schotter, vorhandene Hecken, alte Zäune oder sonstige Hindernisse und ihre Beseitigung zur ordnungsgemäßen Montage gilt als vereinbart, dass diese Arbeiten vom Lieferer unter gesonderter Berechnung der erforderlichen Zeit und aufgewandten Kosten erledigt werden.
Abfuhr des Erdaushubes ist im Preis nicht enthalten. Bei zwischenzeitlicher Veränderung der heutigen Materialpreise, Löhne und sonstiger Gestehungskosten behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.

6. Vermessung, Montage Das einzufriedigende Grundstück ist vom Auftraggeber amtlich vermessen zu lassen. Der Besteller trägt für die behördliche Genehmigung der betreffenden Anlage Sorge. Vermessungsarbeiten führen wir nicht aus. Bei Zaunbaumontage muss der Grenzverlauf vom Besteller angegeben werden sowie die Grenzsteine freigelegt sein. Anfang-, Eck- und Knickpunktpfosten werden immer, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart, innerhalb der Grenzsteine gesetzt, das heißt, dieser sitzt außerhalb der Einfriedigung. Bei unebenem Gelände erfolgt die Montage von Zäunen oder Gittern nach bestem Ermessen, sofern nicht besonderes abgesprochen ist.

7. Leitungen und Kabel Der Besteller ist verpflichtet, die einschlägigen Anweisungen zum Schutz unterirdischer Leitungen zu betrachten. Er muss vor Beginn der Montagearbeiten bei den zuständigen Stellen (Post. Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt u.a.) feststellen, ob und wo an der Baustelle Kabel, Kanal und alle Leitungen, einschließlich aller unterirdischen Anlagen, auch Fundamenten. Felsen, Baumwurzel, welche sich im Zaunverlauf befinden. Das Ergebnis muss uns rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben werden. Unterbleibt eine Meldung, wird verbindlich angenommen, dass eine Überprüfung erfolgte und unterirdische Leitungen, gleich welcher Art. an der Baustelle mit Gewissheit nicht zu erwarten sind. Sollten wir jedoch einen Schaden, gleich welcher Art, verursachen, dann haftet der Besteller für alle hierdurch entstehende Kosten; das gleiche gilt auch, wenn ungenaue Angaben hierüber gegeben wurden.

8. Zahlungsbedingungen Sind keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen, sind unsere Rechnungen zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum netto. Zahlungen mit Wechsel sind nur nach Vereinbarung vor Auftragsabschluss möglich. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden unter Vorbehalt weitergehender Rechte, insbesondere des Verzugsschadens, Zinsen von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet. Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers bzw. Bestellers während der Vertragsdauer ungünstig, so ist der Lieferer unbeschadet der ihm sonst gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherstellung des Lieferpreises für alle noch nicht beiderseits erfüllten Verträge sowie sofortiger Bezahlung noch nicht fälliger oder gestundeter Rechnungsbeträge und sofortiger Einlösung der in Zahlung gegebenen Wechsel zu verlangen, und zwar ungeachtet der darauf vermerkten Fälligkeitstage.
Kann ein Auftrag ohne unsere Schuld nicht durchgeführt werden, so sind bis zum Tage der Stornierung die angelaufenen Aufwendungen einschließlich Projektkosten zu bezahlen.
Der Auftragnehmer behält sich vor, entsprechend dem Baufortschritt Abschlagsrechnungen der jeweils erbrachten Teilleistungen zu erstellen, die in Höhe von mindestens 90% sofort zu begleichen sind.
Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung und Leistung zur Folge (§ 273, 320 BGB). Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzten Nachfrist von 30 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzubrechen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

9. Haftung für Mängel Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bzw. Beendigung der Montagearbeiten eine schriftliche Mängelrüge, in der die Mängel genau bezeichnet werden, bei uns eingeht. Begründete Mängel werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche beseitigt. Für die Gewährleistung gilt die VOB. neueste Fassung, Teil B § 13, Ziffer 4. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder erneuert.

10. Mehr- oder Mindergewichte Mehr- oder Mindergewichte — soweit sie im Rahmen handelsüblicher Plus- oder Minustoleranzen liegen — berechtigen nicht zu Preiskürzungen oder Beanstandungen oder Zurverfügungstellung. Sonderanfertigungen werden ohne jegliche Garantie geliefert und sind auf jeden Fall zum berechneten Preis abzunehmen. Der Mängelanspruch verjährt einen Monat nach Ablehnung der Mängelrüge durch uns.

11. Eigentumsvorbehalt bei Montagen Die gelieferte Ware bleibt, auch bei Be- und Verarbeitung, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltseigentums des Auftragnehmers wird an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Beeinträchtigung dieser Rechte verpflichten den Auftraggeber zum Schadenersatz. Entsprechende Kosten, insbesondere für Demontage, gehen zu seinen Lasten, der Auftragnehmer ist dabei nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Forderungs- und Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe des Wertes der zu sichernden Forderung auf den Auftragnehmer.

12. Eigentumsvorbehalt bei Materiallieferungen Die gelieferte Ware bleibt, auch bei Be- und Verarbeitung, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltseigentums des Auftragsnehmers wird an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
Soweit die Lieferungsgegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigung dieser Rechte verpflichten den Auftraggeber zum Schadenersatz. Entsprechende Kosten, insbesondere für Demontage, gehen zu seinen Lasten, der Auftragnehmer ist dabei nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Forderungs- und Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe des Wertes der zu sichernden Forderung auf den Auftragnehmer.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist Höchst i. Odw. Für alle aus diesem Vertrag zustehenden Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckprozesse — ist zuständig das Amtsgericht Michelstadt i. Odw. Für Auslandsgeschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht.

14. Übertragbarkeit und Verbindlichkeit des Vertrages Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertrags rechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige Geldansprüche sind frei übertragbar.

Diese Lieferbedingungen bleiben auch bei Aufhebung oder rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wirksam.

ZAUNBAU GRASMANN • Postfach 1132 • 64733 Höchst i.Odw.



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